
Förderprogramme und gesetzliche Rahmenbedingungen ändern sich regelmäßig. Hier finden Eigentümer in Kerpen und im Rhein-Erft-Kreis den aktuell geprüften Stand zu PV, Stromspeichern, Wärmepumpen, KfW, EEG und regionalen Programmen.
Fördermöglichkeiten für mein Vorhaben prüfenStand 26.09.2026
Welche Förderwege für Photovoltaik, Stromspeicher und Wärmepumpen aktuell relevant sind – und welche Programme geschlossen oder ausgelaufen sind.
Förderung: EEG + KfW-Kredit + Steuerregeln
Förderung: Fördermittel 2026 ausgeschöpft
Förderung: spezielle Fördertatbestände – keine pauschale private PV-Förderung
Förderung: KfW 270 + 0 % USt + ggf. Landes-/Kommunalprogramme
Förderung: mind. 30 % Dachfläche (mit Alternativen)
Förderung: + 5 % iSFP-Bonus ab 30.000 € (EFH)
Förderung: Kredit bis 150.000 €/WE + Tilgungszuschuss
Förderung: 20 % über 3 Jahre, max 40.000 €
Förderprogramme nach Projektart
Wählen Sie Ihre Projektart und sehen Sie die aktuell relevanten Förderprogramme – mit Förderart, möglicher Höhe, Antragsteller und Voraussetzungen. Stand: 26.09.2026.
Antragsteller: Privatpersonen, Unternehmen, Kommunen
Mögliche Höhe: bis zu 100 % der Investitionskosten
Förderfähige Kosten: Investitionskosten für förderfähige Maßnahmen
Voraussetzungen: PV-Anlagen, Batteriespeicher, Planung/Projektierung/Installation, bestimmte Wärmeerzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien
Antrag vor Vorhabensbeginn erforderlich
Antragsteller: Betreiber von PV-Gebäudeanlagen
Mögliche Höhe: gestaffelt nach Leistung und Einspeiseart
Voraussetzungen: Einspeisung von Solarstrom ins öffentliche Netz
Antragsteller: Betreiber von PV-Anlagen
Mögliche Höhe: 0 % Umsatzsteuer
Förderfähige Kosten: Lieferung und Installation bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
Voraussetzungen: Lieferung von Solarmodulen, wesentliche Komponenten, bestimmte Batteriespeicher, Installation
Antragsteller: Privatpersonen
Mögliche Höhe: Steuerfreiheit bei Einhaltung der Leistungsgrenzen
Voraussetzungen: Einnahmen und Entnahmen aus gebäudebezogenen PV-Anlagen
Antragsteller: Privateigentümer im Rhein-Erft-Kreis
Mögliche Höhe: Programm abhängig – Details siehe Förderrichtlinie
Förderfähige Kosten: n/a – Programm geschlossen
Voraussetzungen: PV-Anlagen, Batteriespeicher, Wallboxen, Solarthermie, Balkonkraftwerke
Antrag vor Vorhabensbeginn erforderlich
Antragsteller: spezifische Antragsteller je Fördertatbestand
Mögliche Höhe: spezifisch je Tatbestand
Förderfähige Kosten: nach aktueller Förderrichtlinie
Voraussetzungen: Fassaden-Photovoltaik, Erneuerung Hauselektrik in Mehrparteienhäusern, PV-Dachanlagen+Batteriespeicher auf kommunalen Gebäuden
Antrag vor Vorhabensbeginn erforderlich
Antragsteller: Betreiber von seit 25.02.2025 neu installierten PV-Anlagen
Mögliche Höhe: n/a
Voraussetzungen: Umgang mit negativen Börsenstrompreisen, intelligente Messsysteme, Steuerungseinrichtungen, Einspeisebegrenzung
Antragsteller: Eigentümer bei Neubau und Dachsanierung
Mögliche Höhe: mindestens 30 % der Dachfläche
Voraussetzungen: PV-Pflicht bei Neubauten und vollständiger Erneuerung der Dachhaut
Unverbindliche Förderorientierung. Diese Übersicht ersetzt keine persönliche Beratung. Förderprogramme ändern sich regelmäßig. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden offiziellen Bedingungen. Weitere Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden.
Unverbindliche Anfrage – keine Förderzusage.
Photovoltaik
Welche Photovoltaik-Förderung gibt es 2026 im Rhein-Erft-Kreis?
Für private Photovoltaikanlagen stehen derzeit insbesondere die EEG-Einspeisevergütung, der KfW-Förderkredit 270 und steuerliche Vorteile zur Verfügung. Die Energieoffensive des Rhein-Erft-Kreises 2026 ist seit dem 16. März 2026 ausgeschöpft und geschlossen. Spezielle NRW-Förderungen bestehen nur für bestimmte Vorhaben und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Quelle: Bundesnetzagentur, KfW, Rhein-Erft-Kreis – Stand 26.09.2026
Für typische private Photovoltaikanlagen gibt es derzeit bundesweit vor allem die gesetzliche EEG-Vergütung, steuerliche Vorteile und Finanzierungsmöglichkeiten. Ein allgemeiner bundesweiter Investitionszuschuss für die klassische private Dach-PV besteht derzeit nicht. Regionale Zuschüsse müssen einzeln geprüft werden.
Stand: 01.08.2026 bis 31.01.2027. Gebäudeanlagen:
| Leistungsbereich | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kW | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| Leistungsanteil bis 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| Leistungsanteil bis 100 kW | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
Die Berechnung erfolgt stufenweise: Eine 15-kWp-Anlage wird nicht vollständig mit 6,66 ct/kWh vergütet – der Anteil bis 10 kW mit 7,70 ct/kWh, der darüber liegende Anteil mit 6,66 ct/kWh. Das Solarpaket I ist seit Mai 2024 in Kraft. Die darin vorgesehene zusätzliche Vergütung von 1,5 ct/kWh für bestimmte Anlagen ab 40 kW wurde jedoch mangels EU-beihilferechtlicher Genehmigung nicht wirksam. Alle übrigen Solarpaket-I-Regelungen gelten.
Steuerliche Einzelfragen sollten mit einer Steuerberatung geklärt werden.
Förderkredit (kein Zuschuss) für PV-Anlagen, Batteriespeicher, Planung/Projektierung/ Installation und bestimmte Wärmeerzeugungsanlagen. Bis zu 100 % der Investitionskosten, bis zu 150 Mio. € pro Vorhaben. Antrag über Finanzierungspartner, vor Vorhabensbeginn. Für Privatpersonen muss zumindest ein Teil des erzeugten Stroms bzw. der Wärme eingespeist werden. Details siehe Abschnitt KfW 270 ↓
Stromspeicher
Welche Förderung gibt es für Stromspeicher?
Einen allgemeinen bundesweiten Investitionszuschuss für einen typischen privaten Batteriespeicher gibt es derzeit nicht. Mögliche Unterstützung: Batteriespeicher im Rahmen von KfW 270 (Förderkredit), Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG bei Vorliegen der Voraussetzungen, sowie zeitweise Landes- oder Kommunalprogramme. NRW fördert private Stromspeicher nicht generell.
Quelle: KfW, UStG – Stand 26.09.2026
NRW fördert private Stromspeicher nicht generell. Regionale Förderprogramme sind stets mit aktuellem Live-Status zu prüfen.
Wärmepumpe
Wie hoch ist die KfW-Förderung für Wärmepumpen?
Die KfW-Förderung 458 beträgt 30 % bis maximal 80 % der förderfähigen Kosten, abhängig von Antragsteller, Eigennutzung, Einkommen und erfüllten Bonusvoraussetzungen. Die Grundförderung liegt bei 30 %, der Klimageschwindigkeitsbonus bei aktuell 16 %, der Einkommensbonus gestaffelt bis zu 40 %.
Quelle: KfW – Programm 458, Stand 26.09.2026
| Förderbestandteil | Höhe | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | aller förderfähigen Kosten |
| Klimageschwindigkeitsbonus | aktuell 16 % | selbstgenutzte Haupt-/alleinige Wohneinheit, Austausch bestimmter bestehender Heizungen |
| Einkommensbonus – bis 30.000 € | 40 % | zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen |
| Einkommensbonus – bis 40.000 € | 30 % | zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen |
| Einkommensbonus – bis 50.000 € | 10 % | zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen |
Bei mindestens einem kindergeldberechtigten minderjährigen Kind in der selbstgenutzten Wohneinheit erhöht sich die Einkommensbemessungsgrenze nach aktuellem KfW-Stand einmalig um 10.000 €. Dies ist keine pauschale „Kinderbonus von 10 %", sondern eine Anhebung der Einkommensgrenze.
Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals zum 01.02.2027 um 750 €.
Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag waren nur bis einschließlich 20.07.2026 beantragbar und sind für neue Anträge nicht mehr relevant.
Die KfW weist derzeit lediglich auf eine geplante Einführung im ersten Quartal 2027 hin. Für 2027 ist eine weitere Anpassung der Förderung angekündigt. Details sind derzeit noch nicht abschließend festgelegt. Keine konkrete Förderhöhe versprechen.
Aktuell 16 %. Ab 01.02.2027 beginnt nach aktuellem KfW-Stand die halbjährliche Absenkung um vier Prozentpunkte. Für Anträge ab 01.08.2028 entfällt der Klimageschwindigkeitsbonus nach aktuellem Stand.
Rhein-Erft-Kreis
Der Rhein-Erft-Kreis hat die Energieoffensive 2026 am 16. März 2026geschlossen, nachdem die verfügbaren Haushaltsmittel durch die eingegangenen Anträge ausgeschöpft waren. Neue Anträge sind derzeit nicht möglich.
Gefördert wurden unter anderem: Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher, Wallboxen, Solarthermieanlagen und Balkonkraftwerke.
Ob und in welcher Form das Programm erneut aufgelegt wird, muss nach Veröffentlichung einer neuen Förderrichtlinie geprüft werden. Es wird keine Garantie für 2027 gegeben.
NRW / progres.nrw
Welche Förderung gibt es für PV und Speicher in NRW?
NRW bezuschusst private Dach-PV und Speicher nicht generell. Die neue Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik (gültig seit 02.09.2026) enthält spezifische Fördertatbestände wie Fassaden-Photovoltaik, Erneuerung der Hauselektrik in Mehrparteienhäusern und PV-Dachanlagen mit Batteriespeicher auf kommunalen Gebäuden. Jede Förderung muss im Einzelfall gegen die aktuelle Richtlinie geprüft werden.
Quelle: PTJ / RECHT.NRW – progres.nrw, Stand 26.09.2026
Aktuell maximal 350 € je kWp, Förderhöchstgrenze 50.000 € – aber nur unter den Voraussetzungen der aktuellen Richtlinie.
Förderfähig können bestimmte Maßnahmen im Vorfeld einer neu zu errichtenden PV-Anlage sein, insbesondere für Mieterstrom beziehungsweise gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Voraussetzungen und Fördergrenzen exakt aus der aktuellen Richtlinie übernehmen.
Nicht als Privatkundenförderung darstellen. Diese Regelung betrifft kommunale Gebäude beziehungsweise entsprechend definierte Antragsteller.
NRW bezuschusst private Dach-PV und Speicher nicht generell. Die aktuelle Richtlinie enthält spezifische Fördertatbestände, die im Einzelfall zu prüfen sind.
KfW 270
KfW 270 ist ein Förderkredit – kein Investitionszuschuss.
Es werden keine statischen Zinssätze auf der Website gespeichert – Zinsen ändern sich. Zur jeweils aktuellen KfW-Kondition verlinken wir auf die offizielle KfW-Seite.
Aktuelle KfW 270 KonditionenSolarspitzengesetz
Stand 26.09.2026. Seit dem 25.02.2025 gelten für neu in Betrieb genommene PV-Anlagen zusätzliche Regelungen.
Für seit dem 25.02.2025 neu installierte Anlagen ab 7 kWp ist nach aktuellem Informationsstand grundsätzlich die Ausstattung mit intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung relevant.
Solange die erforderliche intelligente Mess- und Steuertechnik nicht installiert und entsprechend freigegeben ist, können für neue Anlagen Begrenzungen der Einspeiseleistung auf 60 % gelten.
Bei negativen Börsenstrompreisen kann für betroffene Neuanlagen die EEG-Vergütung zeitweise entfallen. Die betroffenen Zeiten werden nach den gesetzlichen Regelungen dem Förderzeitraum entsprechend zugerechnet.
Steuerliche Regeln
Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG kann insbesondere gelten für: Lieferung von Solarmodulen, wesentliche Komponenten, bestimmte Batteriespeicher und Installation – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis 30 kWp greift eine gesetzliche Vereinfachungsregel beziehungsweise Vermutung hinsichtlich bestimmter Voraussetzungen. Für typische private Dachanlagen bis 30 kWp ist der Nullsteuersatz in vielen Fällen praktisch relevant. Maßgeblich bleiben die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG.
Steuerliche Einzelfragen sollten mit einer Steuerberatung geklärt werden. Kein individueller Steuerberatungsanspruch.
Nach § 3 Nr. 72 EStG können Einnahmen und Entnahmen aus gebäudebezogenen PV-Anlagen steuerfrei sein, wenn unter anderem folgende Leistungsgrenzen eingehalten werden:
Für viele typische private PV-Anlagen besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Einkommensteuerbefreiung. Steuerberatungshinweis ergänzen.
Solarpflicht NRW
Was gilt bei der Solarpflicht NRW?
Für Wohngebäude gilt die Solarpflicht bei gesetzlich definierten Neubaufällen seit 2025, seit 2026 auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut bestimmter Bestandsgebäude. Neubauten: mindestens 30 % der Bruttodachfläche. Dachsanierung: grundsätzlich mindestens 30 % der Nettodachfläche, mit alternativen Mindestleistungen bei Bestandsgebäuden.
Quelle: RECHT.NRW – SAN-VO NRW, Stand 26.09.2026
mindestens 30 % der Bruttodachfläche
grundsätzlich mindestens 30 % der Nettodachfläche
Keine individuelle Rechtsberatung. CTA: PV-Pflicht bei Ihrer Dachsanierung technisch prüfen.
Zur ausführlichen Solarpflicht-SeiteNeues Gebäudemodernisierungsgesetz
Was hat sich beim Heizungstausch 2026 geändert?
Seit dem 29. Juli 2026 besteht grundsätzlich wieder eine technologieoffene Heizungswahl. Die frühere einheitliche Vorgabe eines Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien beim Heizungstausch wurde aufgehoben. Für neu installierte fossile Heizungen gelten jedoch zukünftig stufenweise Anforderungen an klimafreundliche Brennstoffanteile.
Quelle: Gebäudemodernisierungsgesetz – Stand 26.09.2026
| Zeitpunkt | Anforderung |
|---|---|
| ab 01.01.2029 | mind. 10 % – klimafreundlicher Brennstoffanteil |
| ab 01.01.2030 | mind. 15 % – klimafreundlicher Brennstoffanteil |
| ab 01.01.2035 | mind. 30 % – klimafreundlicher Brennstoffanteil |
| ab 01.01.2040 | mind. 60 % – klimafreundlicher Brennstoffanteil |
Für 2045 gelten die langfristigen Anforderungen an eine klimaneutrale Wärmeversorgung.
Technisch bleibt die Heizungswahl offen, gleichzeitig entstehen bei fossilen Lösungen langfristige Brennstoff-, CO₂- und Wirtschaftlichkeitsrisiken. Diese Bewertung sachlich und ohne Verkaufsangst formuliert: Gasheizungen sind nicht „unbegrenzt erlaubt" – vielmehr wachsen die Anforderungen an klimafreundliche Brennstoffanteile stufenweise.
Förderarten klar trennen
Geldleistung, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht zurückgezahlt wird (z. B. KfW 458 für Wärmepumpen).
Zinsgünstige Darlehen, die zurückgezahlt werden müssen (z. B. KfW 270 für PV, Speicher und Wärmeerzeugung).
0-%-Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 3 UStG und Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG bei Vorliegen der Voraussetzungen.
EEG-Einspeisevergütung für eingespeisten Solarstrom – 20 Jahre ab Inbetriebnahme, gestaffelt nach Leistung.
Ablauf
Wir geben Ihnen eine erste Orientierung zu aktuell relevanten Förder- und Finanzierungswegen für Ihr Vorhaben.
Gemeinsam mit qualifizierten Fach- und Finanzierungspartnern prüfen wir, welche Programme für Ihren Einzelfall in Betracht kommen.
Bei Bedarf koordinieren wir die Vorbereitung der Unterlagen mit den jeweiligen Partnern – vor Vorhabensbeginn.
Sie erhalten eine nachvollziehbare Übersicht der relevanten Förderwege und können informiert entscheiden.
Energienova gibt Ihnen eine erste Orientierung zu aktuell relevanten Förder- und Finanzierungswegen und koordiniert bei Bedarf die weitere Prüfung mit entsprechend qualifizierten Fach- und Finanzierungspartnern. Bei förderrechtlich erforderlichen Bestätigungen wird deutlich, dass diese durch entsprechend berechtigte Personen erstellt werden.
Rechts- und Förderstand: 26.09.2026
Förderprogramme und gesetzliche Rahmenbedingungen können sich kurzfristig ändern. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung beziehungsweise Umsetzung geltenden offiziellen Bedingungen. Diese Seite bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine individuelle Förder- oder Rechtsberatung.
Häufige Fragen
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