Modernes Wohnhaus mit Solaranlage in ruhiger Architekturaufnahme
Förderung & Rahmenbedingungen · Stand 26.09.2026

Photovoltaik-, Speicher- &
Wärmepumpen-Förderung 2026

Förderprogramme und gesetzliche Rahmenbedingungen ändern sich regelmäßig. Hier finden Eigentümer in Kerpen und im Rhein-Erft-Kreis den aktuell geprüften Stand zu PV, Stromspeichern, Wärmepumpen, KfW, EEG und regionalen Programmen.

Fördermöglichkeiten für mein Vorhaben prüfen

Stand 26.09.2026

Aktueller Förderstatus auf einen Blick

Welche Förderwege für Photovoltaik, Stromspeicher und Wärmepumpen aktuell relevant sind – und welche Programme geschlossen oder ausgelaufen sind.

Wärmepumpe

KfW 458 aktiv

Förderung: 30–80 %

Stand: 26.09.2026KfW

Private Dach-PV (Bund)

kein allgemeiner Investitionszuschuss

Förderung: EEG + KfW-Kredit + Steuerregeln

Stand: 26.09.2026Bundesnetzagentur / KfW

Rhein-Erft-Kreis Energieoffensive

geschlossen

Förderung: Fördermittel 2026 ausgeschöpft

Stand: 26.09.2026Rhein-Erft-Kreis

progres.nrw

neue Richtlinie seit 02.09.2026

Förderung: spezielle Fördertatbestände – keine pauschale private PV-Förderung

Stand: 26.09.2026PTJ / NRW

Stromspeicher (Bund)

kein allgemeiner Investitionszuschuss

Förderung: KfW 270 + 0 % USt + ggf. Landes-/Kommunalprogramme

Stand: 26.09.2026KfW / UStG

Solarpflicht NRW

aktiv für Neubau & Dachsanierung

Förderung: mind. 30 % Dachfläche (mit Alternativen)

Stand: 26.09.2026RECHT.NRW – SAN-VO NRW

Sanierung – Einzelmaßnahmen (KfW 458)

15 % Grundförderung aktiv

Förderung: + 5 % iSFP-Bonus ab 30.000 € (EFH)

Stand: 26.09.2026KfW

KfW 261 – Komplettsanierung

reformiert 21.07.2026

Förderung: Kredit bis 150.000 €/WE + Tilgungszuschuss

Stand: 26.09.2026KfW

NRW.BANK.Gebäudesanierung

aktiv für NRW

Förderung: Darlehen bis 150.000 €

Stand: 26.09.2026NRW.BANK

§ 35c EStG – Steuerbonus

aktiv (Alternative zur BEG)

Förderung: 20 % über 3 Jahre, max 40.000 €

Stand: 26.09.2026EStG § 35c

Förderprogramme nach Projektart

Welche Förderung passt zu Ihrem Projekt?

Wählen Sie Ihre Projektart und sehen Sie die aktuell relevanten Förderprogramme – mit Förderart, möglicher Höhe, Antragsteller und Voraussetzungen. Stand: 26.09.2026.

Förderkredit

KfW 270 – Erneuerbare Energien – Standard

Antragsteller: Privatpersonen, Unternehmen, Kommunen

Mögliche Höhe: bis zu 100 % der Investitionskosten

Förderfähige Kosten: Investitionskosten für förderfähige Maßnahmen

Voraussetzungen: PV-Anlagen, Batteriespeicher, Planung/Projektierung/Installation, bestimmte Wärmeerzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien

Antrag vor Vorhabensbeginn erforderlich

Stand: 2026-09-03
Quelle
Einspeisevergütung

EEG-Einspeisevergütung für Gebäudeanlagen

Antragsteller: Betreiber von PV-Gebäudeanlagen

Mögliche Höhe: gestaffelt nach Leistung und Einspeiseart

Voraussetzungen: Einspeisung von Solarstrom ins öffentliche Netz

Stand: 2026-09-03
Quelle
Steuerregelung

0 % Umsatzsteuer auf Photovoltaik

Antragsteller: Betreiber von PV-Anlagen

Mögliche Höhe: 0 % Umsatzsteuer

Förderfähige Kosten: Lieferung und Installation bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

Voraussetzungen: Lieferung von Solarmodulen, wesentliche Komponenten, bestimmte Batteriespeicher, Installation

Stand: 2026-09-03
Quelle
Steuerregelung

Einkommensteuerbefreiung für private PV-Anlagen

Antragsteller: Privatpersonen

Mögliche Höhe: Steuerfreiheit bei Einhaltung der Leistungsgrenzen

Voraussetzungen: Einnahmen und Entnahmen aus gebäudebezogenen PV-Anlagen

Stand: 2026-09-03
Quelle
Zuschuss (geschlossen)Geschlossen

Energieoffensive Rhein-Erft-Kreis 2026

Antragsteller: Privateigentümer im Rhein-Erft-Kreis

Mögliche Höhe: Programm abhängig – Details siehe Förderrichtlinie

Förderfähige Kosten: n/a – Programm geschlossen

Voraussetzungen: PV-Anlagen, Batteriespeicher, Wallboxen, Solarthermie, Balkonkraftwerke

Antrag vor Vorhabensbeginn erforderlich

Stand: 2026-09-03
Quelle
Zuschuss

progres.nrw – Klimaschutztechnik

Antragsteller: spezifische Antragsteller je Fördertatbestand

Mögliche Höhe: spezifisch je Tatbestand

Förderfähige Kosten: nach aktueller Förderrichtlinie

Voraussetzungen: Fassaden-Photovoltaik, Erneuerung Hauselektrik in Mehrparteienhäusern, PV-Dachanlagen+Batteriespeicher auf kommunalen Gebäuden

Antrag vor Vorhabensbeginn erforderlich

Stand: 2026-09-03
Quelle
Gesetzliche Regelung

Solarspitzengesetz – Regelungen für neue PV-Anlagen

Antragsteller: Betreiber von seit 25.02.2025 neu installierten PV-Anlagen

Mögliche Höhe: n/a

Voraussetzungen: Umgang mit negativen Börsenstrompreisen, intelligente Messsysteme, Steuerungseinrichtungen, Einspeisebegrenzung

Stand: 2026-09-03
Quelle
Gesetzliche Pflicht

Solarpflicht NRW (SAN-VO NRW)

Antragsteller: Eigentümer bei Neubau und Dachsanierung

Mögliche Höhe: mindestens 30 % der Dachfläche

Voraussetzungen: PV-Pflicht bei Neubauten und vollständiger Erneuerung der Dachhaut

Stand: 2026-09-03
Quelle

Unverbindliche Förderorientierung. Diese Übersicht ersetzt keine persönliche Beratung. Förderprogramme ändern sich regelmäßig. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden offiziellen Bedingungen. Weitere Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden.

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Unverbindliche Anfrage – keine Förderzusage.

Photovoltaik

Photovoltaik-Förderung 2026

Welche Photovoltaik-Förderung gibt es 2026 im Rhein-Erft-Kreis?

Für private Photovoltaikanlagen stehen derzeit insbesondere die EEG-Einspeisevergütung, der KfW-Förderkredit 270 und steuerliche Vorteile zur Verfügung. Die Energieoffensive des Rhein-Erft-Kreises 2026 ist seit dem 16. März 2026 ausgeschöpft und geschlossen. Spezielle NRW-Förderungen bestehen nur für bestimmte Vorhaben und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Quelle: Bundesnetzagentur, KfW, Rhein-Erft-Kreis – Stand 26.09.2026

Für typische private Photovoltaikanlagen gibt es derzeit bundesweit vor allem die gesetzliche EEG-Vergütung, steuerliche Vorteile und Finanzierungsmöglichkeiten. Ein allgemeiner bundesweiter Investitionszuschuss für die klassische private Dach-PV besteht derzeit nicht. Regionale Zuschüsse müssen einzeln geprüft werden.

A. EEG-Einspeisevergütung

Stand: 01.08.2026 bis 31.01.2027. Gebäudeanlagen:

LeistungsbereichTeileinspeisungVolleinspeisung
bis 10 kW7,70 ct/kWh12,22 ct/kWh
Leistungsanteil bis 40 kW6,66 ct/kWh10,24 ct/kWh
Leistungsanteil bis 100 kW5,44 ct/kWh10,24 ct/kWh

Die Berechnung erfolgt stufenweise: Eine 15-kWp-Anlage wird nicht vollständig mit 6,66 ct/kWh vergütet – der Anteil bis 10 kW mit 7,70 ct/kWh, der darüber liegende Anteil mit 6,66 ct/kWh. Das Solarpaket I ist seit Mai 2024 in Kraft. Die darin vorgesehene zusätzliche Vergütung von 1,5 ct/kWh für bestimmte Anlagen ab 40 kW wurde jedoch mangels EU-beihilferechtlicher Genehmigung nicht wirksam. Alle übrigen Solarpaket-I-Regelungen gelten.

B. Steuerliche Vorteile

  • 0 % Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 3 UStG: Kann gelten für Lieferung von Solarmodulen, wesentliche Komponenten, bestimmte Batteriespeicher und Installation. Bei Anlagen bis 30 kWp greift eine gesetzliche Vereinfachungsregel. Maßgeblich bleiben die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG.
  • Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG: Steuerfrei bei bis 30 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit und insgesamt max. 100 kWp pro Steuerpflichtigem. Für viele typische private PV-Anlagen besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Einkommensteuerbefreiung.

Steuerliche Einzelfragen sollten mit einer Steuerberatung geklärt werden.

C. KfW-Förderkredit 270

Förderkredit (kein Zuschuss) für PV-Anlagen, Batteriespeicher, Planung/Projektierung/ Installation und bestimmte Wärmeerzeugungsanlagen. Bis zu 100 % der Investitionskosten, bis zu 150 Mio. € pro Vorhaben. Antrag über Finanzierungspartner, vor Vorhabensbeginn. Für Privatpersonen muss zumindest ein Teil des erzeugten Stroms bzw. der Wärme eingespeist werden. Details siehe Abschnitt KfW 270 ↓

Stromspeicher

Stromspeicher-Förderung 2026

Welche Förderung gibt es für Stromspeicher?

Einen allgemeinen bundesweiten Investitionszuschuss für einen typischen privaten Batteriespeicher gibt es derzeit nicht. Mögliche Unterstützung: Batteriespeicher im Rahmen von KfW 270 (Förderkredit), Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG bei Vorliegen der Voraussetzungen, sowie zeitweise Landes- oder Kommunalprogramme. NRW fördert private Stromspeicher nicht generell.

Quelle: KfW, UStG – Stand 26.09.2026

  • Batteriespeicher im Rahmen von KfW 270 (Förderkredit)
  • Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG bei Vorliegen der Voraussetzungen
  • Zeitweise Landes- oder Kommunalprogramme (immer mit Live-Status prüfen)

NRW fördert private Stromspeicher nicht generell. Regionale Förderprogramme sind stets mit aktuellem Live-Status zu prüfen.

Wärmepumpe

Wärmepumpenförderung KfW 458

Wie hoch ist die KfW-Förderung für Wärmepumpen?

Die KfW-Förderung 458 beträgt 30 % bis maximal 80 % der förderfähigen Kosten, abhängig von Antragsteller, Eigennutzung, Einkommen und erfüllten Bonusvoraussetzungen. Die Grundförderung liegt bei 30 %, der Klimageschwindigkeitsbonus bei aktuell 16 %, der Einkommensbonus gestaffelt bis zu 40 %.

Quelle: KfW – Programm 458, Stand 26.09.2026

FörderbestandteilHöheVoraussetzung
Grundförderung30 %aller förderfähigen Kosten
Klimageschwindigkeitsbonusaktuell 16 %selbstgenutzte Haupt-/alleinige Wohneinheit, Austausch bestimmter bestehender Heizungen
Einkommensbonus – bis 30.000 €40 %zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen
Einkommensbonus – bis 40.000 €30 %zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen
Einkommensbonus – bis 50.000 €10 %zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen

Einkommensgrenze bei Kindern

Bei mindestens einem kindergeldberechtigten minderjährigen Kind in der selbstgenutzten Wohneinheit erhöht sich die Einkommensbemessungsgrenze nach aktuellem KfW-Stand einmalig um 10.000 €. Dies ist keine pauschale „Kinderbonus von 10 %", sondern eine Anhebung der Einkommensgrenze.

Förderfähige Kosten

  • • Einfamilienhaus / erste Wohneinheit: aktuell maximal 28.000 €
  • • Zweite bis sechste Wohneinheit: jeweils 15.000 €
  • • Ab siebter Wohneinheit: jeweils 8.000 €

Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals zum 01.02.2027 um 750 €.

Entfernte Förderbestandteile

Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag waren nur bis einschließlich 20.07.2026 beantragbar und sind für neue Anträge nicht mehr relevant.

Wertschöpfungsbonus – noch nicht eingeführt

Die KfW weist derzeit lediglich auf eine geplante Einführung im ersten Quartal 2027 hin. Für 2027 ist eine weitere Anpassung der Förderung angekündigt. Details sind derzeit noch nicht abschließend festgelegt. Keine konkrete Förderhöhe versprechen.

Klimageschwindigkeitsbonus – zeitliche Entwicklung

Aktuell 16 %. Ab 01.02.2027 beginnt nach aktuellem KfW-Stand die halbjährliche Absenkung um vier Prozentpunkte. Für Anträge ab 01.08.2028 entfällt der Klimageschwindigkeitsbonus nach aktuellem Stand.

Rhein-Erft-Kreis

Energieoffensive Rhein-Erft-Kreis 2026

Derzeit geschlossen – Fördermittel 2026 ausgeschöpft

Der Rhein-Erft-Kreis hat die Energieoffensive 2026 am 16. März 2026geschlossen, nachdem die verfügbaren Haushaltsmittel durch die eingegangenen Anträge ausgeschöpft waren. Neue Anträge sind derzeit nicht möglich.

Gefördert wurden unter anderem: Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher, Wallboxen, Solarthermieanlagen und Balkonkraftwerke.

Ob und in welcher Form das Programm erneut aufgelegt wird, muss nach Veröffentlichung einer neuen Förderrichtlinie geprüft werden. Es wird keine Garantie für 2027 gegeben.

NRW / progres.nrw

progres.nrw – Klimaschutztechnik (neue Richtlinie seit 02.09.2026)

Welche Förderung gibt es für PV und Speicher in NRW?

NRW bezuschusst private Dach-PV und Speicher nicht generell. Die neue Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik (gültig seit 02.09.2026) enthält spezifische Fördertatbestände wie Fassaden-Photovoltaik, Erneuerung der Hauselektrik in Mehrparteienhäusern und PV-Dachanlagen mit Batteriespeicher auf kommunalen Gebäuden. Jede Förderung muss im Einzelfall gegen die aktuelle Richtlinie geprüft werden.

Quelle: PTJ / RECHT.NRW – progres.nrw, Stand 26.09.2026

Fassaden-Photovoltaik

Aktuell maximal 350 € je kWp, Förderhöchstgrenze 50.000 € – aber nur unter den Voraussetzungen der aktuellen Richtlinie.

Erneuerung der Hauselektrik in bestehenden Mehrparteienhäusern

Förderfähig können bestimmte Maßnahmen im Vorfeld einer neu zu errichtenden PV-Anlage sein, insbesondere für Mieterstrom beziehungsweise gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Voraussetzungen und Fördergrenzen exakt aus der aktuellen Richtlinie übernehmen.

PV-Dachanlagen + Batteriespeicher auf kommunalen Gebäuden

Nicht als Privatkundenförderung darstellen. Diese Regelung betrifft kommunale Gebäude beziehungsweise entsprechend definierte Antragsteller.

NRW bezuschusst private Dach-PV und Speicher nicht generell. Die aktuelle Richtlinie enthält spezifische Fördertatbestände, die im Einzelfall zu prüfen sind.

KfW 270

KfW 270 – Erneuerbare Energien Standard

KfW 270 ist ein Förderkredit – kein Investitionszuschuss.

  • Förderfähig: PV-Anlagen, Batteriespeicher, Planung/Projektierung/Installation, bestimmte Wärmeerzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien
  • Maximaler Kreditbetrag: bis zu 150 Mio. € pro Vorhaben
  • Bis zu 100 % der Investitionskosten
  • Für Privatpersonen: zumindest ein Teil des erzeugten Stroms bzw. der Wärme muss eingespeist werden
  • Antrag über Finanzierungspartner, vor Vorhabensbeginn

Es werden keine statischen Zinssätze auf der Website gespeichert – Zinsen ändern sich. Zur jeweils aktuellen KfW-Kondition verlinken wir auf die offizielle KfW-Seite.

Aktuelle KfW 270 Konditionen

Solarspitzengesetz

Solarspitzengesetz: Was gilt bei neuen PV-Anlagen?

Stand 26.09.2026. Seit dem 25.02.2025 gelten für neu in Betrieb genommene PV-Anlagen zusätzliche Regelungen.

  • Umgang mit negativen Börsenstrompreisen
  • Intelligente Messsysteme
  • Steuerungseinrichtungen
  • Einspeisebegrenzung bis zur entsprechenden technischen Ausstattung

Für seit dem 25.02.2025 neu installierte Anlagen ab 7 kWp ist nach aktuellem Informationsstand grundsätzlich die Ausstattung mit intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung relevant.

Solange die erforderliche intelligente Mess- und Steuertechnik nicht installiert und entsprechend freigegeben ist, können für neue Anlagen Begrenzungen der Einspeiseleistung auf 60 % gelten.

Bei negativen Börsenstrompreisen kann für betroffene Neuanlagen die EEG-Vergütung zeitweise entfallen. Die betroffenen Zeiten werden nach den gesetzlichen Regelungen dem Förderzeitraum entsprechend zugerechnet.

Steuerliche Regeln

Steuerliche Regelungen für Photovoltaik

0 % Umsatzsteuer auf Photovoltaik – was bedeutet das?

Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG kann insbesondere gelten für: Lieferung von Solarmodulen, wesentliche Komponenten, bestimmte Batteriespeicher und Installation – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis 30 kWp greift eine gesetzliche Vereinfachungsregel beziehungsweise Vermutung hinsichtlich bestimmter Voraussetzungen. Für typische private Dachanlagen bis 30 kWp ist der Nullsteuersatz in vielen Fällen praktisch relevant. Maßgeblich bleiben die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG.

Steuerliche Einzelfragen sollten mit einer Steuerberatung geklärt werden. Kein individueller Steuerberatungsanspruch.

Einkommensteuer bei privaten PV-Anlagen

Nach § 3 Nr. 72 EStG können Einnahmen und Entnahmen aus gebäudebezogenen PV-Anlagen steuerfrei sein, wenn unter anderem folgende Leistungsgrenzen eingehalten werden:

  • bis zu 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit
  • insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem beziehungsweise Mitunternehmerschaft

Für viele typische private PV-Anlagen besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Einkommensteuerbefreiung. Steuerberatungshinweis ergänzen.

Solarpflicht NRW

Solarpflicht NRW 2026

Was gilt bei der Solarpflicht NRW?

Für Wohngebäude gilt die Solarpflicht bei gesetzlich definierten Neubaufällen seit 2025, seit 2026 auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut bestimmter Bestandsgebäude. Neubauten: mindestens 30 % der Bruttodachfläche. Dachsanierung: grundsätzlich mindestens 30 % der Nettodachfläche, mit alternativen Mindestleistungen bei Bestandsgebäuden.

Quelle: RECHT.NRW – SAN-VO NRW, Stand 26.09.2026

Neubauten (SAN-VO NRW)

mindestens 30 % der Bruttodachfläche

Vollständige Erneuerung der Dachhaut

grundsätzlich mindestens 30 % der Nettodachfläche

Alternative Mindestleistungen bei Bestandsgebäuden

  • • bis zwei Wohneinheiten: 3 kWp
  • • drei bis fünf Wohneinheiten: 4 kWp
  • • sechs bis zehn Wohneinheiten: 8 kWp

Ausnahmen / Befreiungstatbestände

  • • öffentlich-rechtliche Hindernisse
  • • technische Unmöglichkeit
  • • wirtschaftliche Unvertretbarkeit

Keine individuelle Rechtsberatung. CTA: PV-Pflicht bei Ihrer Dachsanierung technisch prüfen.

Zur ausführlichen Solarpflicht-Seite

Neues Gebäudemodernisierungsgesetz

Was hat sich beim Heizungstausch 2026 geändert?

Was hat sich beim Heizungstausch 2026 geändert?

Seit dem 29. Juli 2026 besteht grundsätzlich wieder eine technologieoffene Heizungswahl. Die frühere einheitliche Vorgabe eines Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien beim Heizungstausch wurde aufgehoben. Für neu installierte fossile Heizungen gelten jedoch zukünftig stufenweise Anforderungen an klimafreundliche Brennstoffanteile.

Quelle: Gebäudemodernisierungsgesetz – Stand 26.09.2026

ZeitpunktAnforderung
ab 01.01.2029mind. 10 % – klimafreundlicher Brennstoffanteil
ab 01.01.2030mind. 15 % – klimafreundlicher Brennstoffanteil
ab 01.01.2035mind. 30 % – klimafreundlicher Brennstoffanteil
ab 01.01.2040mind. 60 % – klimafreundlicher Brennstoffanteil

Für 2045 gelten die langfristigen Anforderungen an eine klimaneutrale Wärmeversorgung.

Technisch bleibt die Heizungswahl offen, gleichzeitig entstehen bei fossilen Lösungen langfristige Brennstoff-, CO₂- und Wirtschaftlichkeitsrisiken. Diese Bewertung sachlich und ohne Verkaufsangst formuliert: Gasheizungen sind nicht „unbegrenzt erlaubt" – vielmehr wachsen die Anforderungen an klimafreundliche Brennstoffanteile stufenweise.

Förderarten klar trennen

Zuschuss ≠ Kredit ≠ Steuervergünstigung ≠ EEG-Vergütung

Zuschüsse

Geldleistung, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht zurückgezahlt wird (z. B. KfW 458 für Wärmepumpen).

Förderkredite

Zinsgünstige Darlehen, die zurückgezahlt werden müssen (z. B. KfW 270 für PV, Speicher und Wärmeerzeugung).

Steuerliche Regelungen

0-%-Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 3 UStG und Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG bei Vorliegen der Voraussetzungen.

Laufende Vergütung

EEG-Einspeisevergütung für eingespeisten Solarstrom – 20 Jahre ab Inbetriebnahme, gestaffelt nach Leistung.

Ablauf

Ablauf einer Förderprüfung

01

Erstberatung

Wir geben Ihnen eine erste Orientierung zu aktuell relevanten Förder- und Finanzierungswegen für Ihr Vorhaben.

02

Individuelle Prüfung

Gemeinsam mit qualifizierten Fach- und Finanzierungspartnern prüfen wir, welche Programme für Ihren Einzelfall in Betracht kommen.

03

Vorbereitung

Bei Bedarf koordinieren wir die Vorbereitung der Unterlagen mit den jeweiligen Partnern – vor Vorhabensbeginn.

04

Umsetzung

Sie erhalten eine nachvollziehbare Übersicht der relevanten Förderwege und können informiert entscheiden.

Energienova gibt Ihnen eine erste Orientierung zu aktuell relevanten Förder- und Finanzierungswegen und koordiniert bei Bedarf die weitere Prüfung mit entsprechend qualifizierten Fach- und Finanzierungspartnern. Bei förderrechtlich erforderlichen Bestätigungen wird deutlich, dass diese durch entsprechend berechtigte Personen erstellt werden.

Häufige Fragen

Fragen zur Förderung 2026

FAQ als sichtbarer Nutzerinhalt für semantische Struktur und natürliche Fragen. Kein FAQ-Rich-Result-Markup (Google hat diese Funktion 2026 eingestellt).

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