
GModG, 10-Prozent-Regel, oberste Geschossdecke, Rohrleitungsdämmung: Welche Sanierungspflichten nach einem Hauskauf wirklich gelten und welche nicht. Stand 26.09.2026.
Nach einem Hauskauf fragen sich viele Eigentümer, welche Sanierungspflichten plötzlich gelten. Die Antwort: Es kommt auf den Einzelfall an.
Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) Seit Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), hervorgegangen aus dem bisherigen Gebäudeenergiegesetz. Die Heizungswahl ist grundsätzlich technologieoffen.
Die 10-Prozent-Regel Werden Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut, müssen die energetischen Anforderungen des GModG eingehalten werden. Ausgenommen sind Änderungen, die nicht mehr als 10 % der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen. Es geht um die Bauteilgruppe (Außenwand, Fenster, Dach, Geschossdecke), nicht um das gesamte Gebäude.
Oberste Geschossdecke Oberste Geschossdecken beheizter Gebäude, die den Mindestwärmeschutz nicht erfüllen (U-Wert > 0,24 W/(m²K)), müssen nachgedämmt werden. Bei bestimmten selbstgenutzten Ein-/Zweifamilienhäusern kann nach Eigentümerwechsel eine zweijährige Nachrüstfrist greifen. Alternativ kann das Dach entsprechend gedämmt werden.
Rohrleitungsdämmung Zugängliche, bisher ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Bereichen können einer Dämmverpflichtung unterliegen (§ 69 GModG).
Unternehmererklärung Bei verschiedenen Sanierungsarbeiten muss das ausführende Unternehmen dem Eigentümer nach Abschluss schriftlich bestätigen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten wurden.
Fazit Keine pauschale Pflicht, das gesamte Gebäude zu sanieren. Eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert. Stand: 26.09.2026.
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